Satzung des Fördervereins Kloster Haydau e.V.
- Der Verein führt den Namen "FÖRDERVEREIN KLOSTER HAYDAU".
- Der Verein hat seinen Sitz in Morschen.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Melsungen unter VR 308 eingetragen.
§ 2
Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
- Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Restaurierung des Klosters Haydau in Morschen-Altmorschen / Hessen;
- die Verwaltung des Klosters während und nach der Restaurierung:
- die Errichtung einer von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in; Bonn treuhänderisch verwalteten Stiftung Kloster Haydau sowie die Akquisition von Zustiftungen für die Stiftung Kloster Haydau zur Sicherstellung einer langfristigen Unterhaltung und Pflege der Klosteranlage sowie zur Finanzierung möglicher Instandsetzungsarbeiten nach der Restaurierung des Kiosters;
- die Einwerbung von Spenden zur Finanzierung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszweckes;
- die Förderung von Kultur und Wissenschaft; dieser Zweck wird u. a. verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Konzerten, Theater und Varieté-Aufführungen, sowie von wissenschaftlichen und allgemeinbildenden Seminaren, Kunstausstellungen, Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen aller Art.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (§§ 51 ff. AO 77).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§5
Aufbringung und Verwendung der Zuwendungen
Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge und Spenden der Mitglieder
b) Geld- und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und dergleichen
c) Zustiftungen zum Stiftungskapital der treuhänderisch von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz mit Sitz in Bonn verwalteten Stiftung Kloster Haydau.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind:
- die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder
- natüriiche oder juristische Personen, die den Zielen des Vereins dienen wollen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7
Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 6, Absatz 1 und Absatz 2, wird - mit Ausnahme der geborenen Mitglieder - durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
§8
Verlust der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des.Vereins.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat (wenn ein solcher durch die Mitgliederversammlung bestellt ist).
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
- Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.
- Anträge zu Themen, die nicht in der vom Vorstand versandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammiung beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen. Die Anträge sollten begründet werden.
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- § 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Beirates
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 6 Abs. 2) eine Stimme.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammiung verlangen
- Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält
- Die Bestimmungen des § 11 gelten entsprechend.
§ 14
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, mindestens aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei stets der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mitwirken muss. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
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- § 15
Wahl, Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird jweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf der vier Jahre bis zur Neuwahl weiter.
§ 16
Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß §§ 6 und 7 der Satzung.
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- Der Verein hat einen Beirat, wenn ein solcher durch die Mitgliederversammlung bestellt ist.
- Der Beirat besteht aus höchstens vier Mitgliedern und soll dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der das Recht hat, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Die Bestimmungen des § 15 gelten entsprechend.
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Denkmalschutzes zu verwenden hat.
- Diese von der Mitgliederversammlung am 23.11.95 beschlossene 2. Fassung der Satzung und von der Mitgliederversammlung am 20.03.96 beschlossene Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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